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18.03.2024 18:06:00 von David Kuhlmann

Prolight and Sound

ROXXlight.com 

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20.11.2023 11:53:00 von David Kuhlmann

Wieder auf Tour mit den Ehrlich Brothers

Und wieder sind wir auf Tour mit den Ehrlich Brothers durch Deutschland und das angrenzende Ausland.

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Professional Event Solutions > Kontakt > Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Professional Event Solutions GmbH, nachfolgend PES genannt,

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB), welche somit

auch für künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden, gültig sind.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht

an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 1.3. Unsere AGB gelten auch dann,

wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers

die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

2. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS, UMFANG UND AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sind schriftlich zu schließen. Soweit in diesem

Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen ist, haben wir dem Auftraggeber

keine Zusagen gemacht.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere

Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“

bezeichnet sind. Vor jeglicher Weitergabe an dritte Personen bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung. Die Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen

dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht außerhalb des konkret geschlossenen Vertrages verwendet

werden

2.3. Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage des schriftlichen Angebotes oder Auftrages vereinbarte

Leistung.

2.4. Wird nach Annahme des Angebotes oder Auftrages durch den Kunden auf seinen Wunsch der Umfang der

vereinbarten Leistung erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen durch den Kunden mit

den vereinbarten Stundenansätzen, Materialkosten und Mietsachen separat zu bezahlen. Der Mehraufwand wird

von PES nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Im Falle von Mietsachen erfolgt die

Rechnungsstellung bei Rückgabe der Mietsachen.

2.5. PES behält sich Änderungen am Lieferumfang ausdrücklich vor. Bei Preisänderungen oder Preiserhöhungen

wird der Kunde vor der Auslieferung rechtzeitig informiert. Die Lieferung erfolgt in diesem Fall erst nach

Zustimmung. PES behält sich das Recht vor bei Nichtverfügbarkeit gleich- oder höherwertige Ersatzartikel zum

bestätigten Preis zu liefern. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Teillieferungen und

Teilleistungen sind zulässig.

2.6.PES ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. PES

haftet für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

3. ERFÜLLUNGSORT/GEFAHRÜBERGANG/TRANSPORT

3.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus

dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Es gilt das Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

3.2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, ferner sind wir berechtigt, fertigungs- bzw.

verpackungsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der Gesamtauftragsmenge zu liefern.

3.3 Lieferung erfolgt grundsätzlich „ab Werk“. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Auftraggeber

über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen

erfolgt.

3.4 Für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung haften wir nur im Rahmen der Ziff. 9 dieser

AGB. Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Versicherung gegen

Transportschäden abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

4. ANNAHMEVERZUG/UNTERLASSENE MITWIRKUNG

4.1. Kommt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von PES angebotenen

Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eine ihm obliegende

Mitwirkung, so ist PES zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Davon unberührt bleibt der Anspruch

von PES auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden oder eines durch ihn

beauftragten Dritten entstandenen Schadens. Insbesondere stellt der Kunde die PES von Ansprüchen Dritter frei.

4.2. Mit Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Kunde, dass er die von PES gemieteten Gegenstände

ausreichend gegen Feuer- und Elementarschäden, sowie gegen Beschädigung und Diebstahl versichert hat. Bei

Diebstahl ist der Kunde verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu machen und einen Polizeibericht erstellen zu

lassen.

5. MIETBEDINGUNGEN

5.1. Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet sich nach

der im Angebot oder Auftrag angegebenen und vom Kunden akzeptierten Überlassungsdauer.

5.2. PES kann eine Vorauszahlung innert einer bestimmten Frist für die Miete verlangen. In diesem Fall steht der

Mietvertrag mit dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die verlangte Vorauszahlung

in der vereinbarten Frist leistet.

Erfolgt die Vorauszahlung nicht fristgemäß, kommt der Mietvertrag nicht zustande und PES kann anderweitig

über die Mietsache verfügen. Der säumige Kunde hat eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 25% des

Mietpreises zu bezahlen.

5.3. PES stellt dem Kunden Mietsachen gemäß schriftlichem Auftrag zum Gebrauch zur Verfügung. Sämtliche,

dem Kunden überlassene Mietsachen stehen im ausschließlichen Eigentum von PES.

5.4. PES verpflichtet sich, die Mietsachen in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu

übergeben. Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsachen mehrfach eingesetzt werden und im Zeitpunkt der

Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere Abnützungen und

Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit der

Mietsache beeinträchtigen.

5.5. Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und zu bestimmungsgemäßen Gebrauch der

Mietsachen. Insbesondere muss die Mietsache ausreichend vom Publikum abgeschirmt und bei Open Air

Veranstaltungen vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften

sind strikt einzuhalten. Jede Veränderung der Mietsache oder das Abdecken oder Entfernen von PESFirmenlogos

ist untersagt. Im Widerhandlungsfall trägt der Kunde die Kosten für die Wiederherstellung der

Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand.

5.6. Wenn nicht anders vereinbart, stellt der Kunde alle erforderlichen Anschlüsse für den Betrieb der

gemieteten Geräte (Spannungsversorgung / Wasser- und Gasversorgung usw.) bereit und stellt seinerseits den

einwandfreien Betrieb gemäß geltenden Vorschriften sicher. Der Kunde haftet für entstehende Schäden, die auf

nicht ordnungsgemäße Funktion der Anschlüsse zurückzuführen sind. PES benennt im Angebot oder Auftrag alle

erforderlichen Anschlüsse, Anschlusstypen und maximale Entfernungen zu den Szene- und Nutzungsflächen.

5.7. Der Kunde stellt sicher, dass die Mietsachen nicht ohne vorige Rücksprache und schriftliche Zustimmung

durch PES an Dritte weitergegeben werden und trifft die zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl.

5.8. Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Er haftet bei

verspäteter Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäß den vereinbarten Tagessätzen. PES behält sich vor,

weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.

5.9. Die Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses ist, falls nicht schriftlich durch PES bestätigt,

untersagt.

5.10. Der Kunde haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsachen für deren

Beschädigung, Verlust oder Diebstahl.

5.11. PES behält sich vor eine Mietkaution in Höhe von Euro 50,- bis Euro 1000,- zu fordern. Diese Kaution

erhält der Mieter bei vollständiger und ordnungsgemäßer Rückgabe der vermieteten Geräte an den Vermieter

zurück. Bei Schäden oder fehlenden Geräten wird diese Kaution zur Deckung des entstandenen Schadens

teilweise oder ganz einbehalten.

6. BEWILLIGUNGEN

6.1. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen für

den ordnungsgemäßen Betrieb der von PES zur Verfügung gestellten Mietsachen einzuholen und trägt alle damit

verbundenen Kosten und Gebühren.

7. MITWIRKUNG

7.1. Je nach Umfang und Größe der gelieferten Mietgeräte muss der Aufbau zwischen 2 und 24 Stunden (wenn

nicht anders schriftlich vereinbart) vor Beginn der Veranstaltung erfolgen können. Zu dem zwischen PES und

dem Kunden benannten Zeitpunkt muss der Kunde, oder ein Vertreter anwesend sein, welcher befugt ist eine

Einweisung geben zu können.

7.2. Der Anfahrtsweg zum Entladepunkt, zur/auf die Bühne/Standort der Anlage(n) muss frei und zugänglich sein

(befahrbares Gelände) und muss in mittelbarer Entfernung liegen. Am Veranstaltungsort sind Parkplätze für min.

einen LKW bis 7.5t und einen Pkw freizuhalten, wenn nicht anders vereinbart.

7.3. Sämtliche Hindernisse auf Roll- und Transportwegen am Veranstaltungsort, sowie weitere Einschränkungen

auf diesen Wegen sind der PES vor der Auftragsannahme mitzuteilen. Alle Flächen auf denen durch PES und

deren Beauftragte Installationen vorgenommen werden, müssen vom Aufbaubeginn an frei zugänglich und

unversperrt sein. PES behält sich die Berechnung zusätzlicher Transport- und Personalkosten vor, wenn dies

nicht der Fall ist und Störungen im Auf- und Abbaubetrieb durch den Kunden nicht kurzfristig behoben werden.

7.4. Ein mit den Begebenheiten vertrauter Haustechniker oder mit den technischen Einrichtungen vertrauter

Fachmann sollte von Aufbaubeginn bis zum Ende der Veranstaltung verfügbar sein.

7.5. Der Abbau aller Mietsachen muss, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart direkt nach

Veranstaltungsende möglich sein. Entstehende Kosten für erneute Fahrten, Mietausfälle, Personalkosten usw.

werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

8 GEWÄHRLEISTUNG

8.1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 3 77 HGB geschuldeten

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine unerhebliche Abweichung

der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelrechte des

Auftraggebers.

Mängelansprüche uns gegenüber bestehen nicht, bei unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung und bei

Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch von ihm Beauftragte, sofern wir vorher nicht

entsprechend zugestimmt haben. Für die Güte und Qualität von vom Auftraggeber beigestellten Produkten ist

allein der Auftraggeber verantwortlich.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie

Sache zu liefern (Nacherfüllung). Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der

Lage, verzögert sich diese über ein von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist von mind. 2 Wochen

hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist uns unzumutbar,

so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende

Minderung des Kaufpreises vorzunehmen. Schadensersatzansprüche sind vorbehaltlich der Ziff. 9 dieser

Bedingungen ausgeschlossen. Für die Nacherfüllung hat der Auftraggeber uns eine angemessene Frist von

mind. 2 Wochen zu setzen.

8.2. Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen unsererseits,

unserer Vorlieferanten oder Gehilfen insbesondere in der Werbung oder Kennzeichnung über bestimmte

Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs.1 Satz 3 BGB), trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass diese

Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter wird nicht

gehaftet.

8.3. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres seit der Ablieferung der Sache.

Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, max. bis zur Höhe des Kaufpreises.

Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den

Geschäftssitz des Auftraggebers verbracht wird, trägt der Auftraggeber.

9. VERGÜTUNG/ZAHLUNGSVERZUG

9.1. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden für die von PES

erbrachten Leistungen auf der Basis des Angebotes oder Auftrages .

9.2. Wird nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen (inkl. MWSt.) der PES sofort nach Erhalt ohne Abzug

fällig und zu bezahlen. Die Zahlungen haben in der Währung „EURO“ (€) zu erfolgen, falls nichts anderes

schriftlich vereinbart wird.

9.3. PES ist mit Auftragsannahme berechtigt einen Abschlag bis zu einer Höhe von 60% des bestätigten

Austragsvolumens zur sofortigen Fälligkeit in Rechnung zu stellen, oder die Leistung per Vorkasse bei

Warenübergang zu berechnen. PES ist ebenfalls berechtigt, insbesondere bei Langzeitvermietungen

Abschlagsrechnungen zur sofortigen Fälligkeit zu stellen.

9.4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 6% pro Monat.

9.5. Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von PES ist, wenn nicht anderes schriftlich

vereinbart ist, ausgeschlossen.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1. Bei Verkaufsgeschäften behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller

Zahlungen aus dem Vertrag einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Geschäftsverbindung bleibt

die Ware bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen gegen den

Auftraggeber in unserem Eigentum, insbesondere auch bis zum vollen Ausgleich eines anerkannten

Kontokorrentsaldos mit dem Auftraggeber. Bei Zahlung durch Scheck besteht der Eigentumsvorbehalt solange,

bis der Betrag uns Gutgeschrieben ist und der Käufer sämtliche Nebenkosten erstattet hat.

10.2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,

die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die

Verbindlichkeiten den Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet

diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu

versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene

Kosten rechtzeitig durchführen.

Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware beschädigt,

abhanden gekommen, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der

Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unseres Eigentums zu

erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

10.4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Kaufware im

ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers gegenüber seinen Abnehmern

aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des mit uns

vereinbarten Kaufpreises für die gelieferte Ware (einschl. Umsatzsteuer) an uns ab. Nimmt der Auftraggeber die

Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer auf, tritt er auch die sich hieraus

ergebende Saldoforderung an uns ab. Die Abtretung umfasst auch die aus einem sonstigen Rechtsgrund

(Versicherung, unerlaubte Handlung, Ausgleich für Rechtsverlust, etc.) bzgl. der gelieferten Ware entstehenden

Forderung. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Bearbeitung

weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

10.5. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere

Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht

einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen

nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der

Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug

erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die

Abtretung mitteilt.

10.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird stets für uns vorgenommen. Die verarbeitete

Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der gelieferten Ware. Sofern die gelieferte Ware mit

anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum

an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag

einschließlich Umsatzsteuer) zu dem der anderen bearbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder

Verbindung. Sofern die Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die neue Sache als Hauptsache anzusehen ist,

gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene

Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.

10.7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben

wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware (Faktura-

Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt

als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so

entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10.8. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die

durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir

verpflichten uns auf Anforderung des Auftraggebers, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des

Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden

Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

10.9. Das Eigentum von vermieteten Gegenständen bleibt in jedem Fall bei uns.

11. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE/NUTZUNGSRECHTE

11.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte („Rechte“) an den von PES

geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw., auch in nicht

vollendetem Zustand) stehen im ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentum von PES.

11.2. PES ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken,

einschließlich der erworbenen Kenntnisse, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von

vertraulichen Daten und Unterlagen der Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt (siehe auch Ziffer 11.).

11.3. Jegliche Verletzung der Rechte wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

12. DATENSCHUTZ

12.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass PES Daten des Vertragsverhältnisses mit dem

Kunden verarbeiten und nutzen darf. Weiterhin darf PES die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre

konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.

12.2. PES ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten

oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

12.3. Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

13. HAFTUNG

13.1. Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug,

mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem

Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt dieser Haftungsausschluss nicht, wenn

diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder dem von uns leitenden

Angestellten beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht – insbesondere vertragliche

Hauptleistungspflicht –) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende

Pflicht, vorsätzlich oder grob Fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer

wesentlichen Vertragspflicht oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch

einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden

begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie

wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie unsererseits umfasst sind.

13.2. Soweit der Auftraggeber anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von uns Ersatz der Aufwendungen

verlangt, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (§ 284 BGB), sind diese Aufwendungen

der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

15. RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG

15.1. Tritt der Kunde nach der Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so haftet er für den

vollen Mietpreis und alle bereits getätigte Aufwendungen von PES. Gelingt es PES, die Mietsache für den

gleichen Zeitraum anderweitig zu vermieten, so haftet der Kunde für die Differenz zum vereinbarten Mietpreis.

15.2. Sollten der PES, für im Auftrag des Kunden angemietete und/oder bestellte Sach- und Dienstleistungen von

Drittfirmen, wie z.B. Zusatzgeräte, Getränke, Speisen, Räumlichkeiten und sonstigem Veranstaltungsinventar,

kostenpflichtige Zahlungssaufforderungen entstehen, werden diese Kosten von PES an den Auftraggeber

weiterberechnet.

15.3. PES behält sich vor, Lieferungen/Leistungen nicht zu erbringen, wenn diese aus wichtigem Grund, oder

aufgrund höherer Gewalt, unmöglich oder unzumutbar sind. Hierzu zählen z.B. auch behördliche

Einschränkungen/Verbote, Fahrverbote, Katastrophen, Kriegsvorfälle, unmittelbare Todesfälle, wetterbedingte

Ereignisse (z.B. Glatteis), etc. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, seit

Annahme des Angebotes oder Auftrages geänderte Tatsachen, welche die Vertragserfüllung für PES

unzumutbar machen, vom Kunden unterlassene Mitwirkungshandlung usw. Dieses Recht kann auch der Kunde

in einem nachweisbaren Fall in Anspruch nehmen ohne in Annahmeverzug zu geraten.

15.4. Der Auftraggeber ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch

uns nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder

unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der

Nachdruck unserer Katalog- und Preisunterlagen ist nicht erlaubt, auch nicht auszugsweise. Ausnahmen

bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche

aus dem Vertrag abzutreten.

Stand: 10/2012